ecoBreezer – Eine Marke der GS MIET

Arbeitssicherheit bei Hitze: Was Arbeitgeber wissen und tun müssen

Wenn hohe Temperaturen Mitarbeitende belasten und Arbeitsbedingungen verbessert werden sollen.

Grafik zum TOP-Prinzip bei Hitze am Arbeitsplatz mit technischen, organisatorischen und personenbezogenen Hitzeschutzmaßnahmen.

*Das TOP-Prinzip: Technische Maßnahmen haben beim Hitzeschutz Vorrang – Verdunstungskühlung kann Arbeitsbereiche gezielt kühlen.


Maßnahmen der ASR A3.5 bei Hitze im Betrieb

Steigen die Temperaturen in Produktionshallen, Lagern oder Werkstätten auf über 30° C, müssen Unternehmen wirksame Hitze­schutz­maß­nahmen ergreifen. Die Arbeitsstätten­verord­nung und die ASR A3.5 geben dafür einen klaren Rahmen vor – mit einer Reihen­folge, die technische Maßnahmen an erste Stelle setzt.

Wer diese Maßnahmen nicht oder zu spät umsetzt, riskiert die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aber auch haftungs­recht­liche Konsequenzen, Bean­stan­dungen durch die Berufs­genos­sen­schaft oder erhöhte Krankenstände gehören zu den realen Folgen unterlassener Maßnahmen. ecoBreezer® ist eine technische Maßnahme im Sinne des TOP-Prinzips: mobil, ohne Kältemittel und ohne bauliche Veränderungen.

Diese Seite erklärt, was die ASR A3.5 bei Hitze vorsieht, wie das Stufenmodell funktioniert und warum ecoBreezer®-Verdunstungskühler für viele Betriebe ein einfacher und wirtschaftlicher Weg ist, Arbeitsbereiche gezielt zu kühlen und Hitzeschutzmaßnahmen praktisch umzusetzen.

Hohe Temperaturen in Hallen: ein Problem, das jedes Jahr früher beginnt

Deutsche Sommer haben sich in den ver­gan­ge­nen Jahrzehnten deutlich verändert. Hitze­wellen, die früher die Ausnahme waren, sind heute ein regelmäßig wiederkehrendes Phänomen. Für nicht klimatisierte In­dus­trie­hallen ist es zudem ein ernst­haftes Sicher­heits­problem.

Die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache: Nicht klimatisierte Produktions- und Lager­hallen überschreiten bei deutschen Sommer­tem­pe­raturen regelmäßig die 26° C-Grenze der ASR A3.5. Laut der Berufs­ge­nossen­schaft Holz und Metall (BGHM-Information 215-540, 2021) erreichen solche Hallen im Sommer meist 30° bis 35° C Innen­tem­peratur! Metalldächer aus Trapezblech heizen sich dabei bis zu 64° C Ober­flächen­temperatur auf.

In Betrieben mit zusätzlichen Wärmequellen wie CNC-Maschinen, Schweißanlagen, Motoren­prüf­stände, Backöfen, sind Tem­pe­ra­turen von über 30° C an einem normalen Sommer­arbeits­tag fast schon »normal«. Der DAK-Ge­sundheits­report 2024 dokumentiert, dass sich die hitze­bedingten Krank­schreibungen in Deutschland zwischen 2008 und 2018 ver­vier­facht haben, von 20.000 auf knapp 80.000 Arbeits­un­fä­higkeits­tage. Alles Tage, an denen Mit­ar­bei­tende ausfallen, sich Aufträge ver­zö­gern und Sie als Arbeitgeber oder Arbeit­ge­berin erklären müssen, warum die Ge­fähr­dungs­be­urteilung keine Maß­nahmen ausgewiesen hat.

Was das Gesetz verlangt – ArbStättV und ASR A3.5

Die rechtliche Grundlage ist die Arbeits­stätten­ver­ordnung (ArbStättV). Anhang 3.5 ver­pflich­tet Arbeit­geber und Arbeit­ge­be­rinnen dazu, eine gesundheitlich zuträgliche Raum­tem­peratur sicherzustellen. Konkrete Temperaturwerte nennt die Verordnung selbst nicht. Diese finden sich in den technischen Regeln für Arbeits­stätten, der ASR A3.5 (letzte Änderung: März 2022), heraus­ge­ge­ben vom Ausschuss für Arbeits­stätten (ASTA) und bekanntgemacht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die ASR A3.5 hat eine sogenannte Ver­mu­tungs­wirkung: Wer die Regeln einhält, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die ge­wähl­ten Maßnahmen gleichwertig wirksam sind.

Das Stufenmodell der ASR A3.5

Wichtig: Die Grenze von 30° C bezieht sich auf die gemessene Lufttemperatur am Arbeitsplatz, nicht die Außentemperatur. Aber bei Außen­tem­peraturen über 28° C, wie sie an vielen Sommer­tagen in Deutschland auftreten, wird diese Grenze in nicht klima­ti­sierten Hallen regelmäßig überschritten.

Arbeitgeber, die keine Gefährdungs­be­urteilung für Hitze­situ­a­tionen vorliegen haben, stehen damit automatisch in einem Bereich, der Maß­nahmen erfordert.


* Das TOP-Prinzip

Wenn Temperaturen in Arbeitsräumen über 30° C steigen, müssen Unternehmen wirksame Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Die ASR A3.5 gibt dafür eine klare Rangfolge vor:

T – Technische Maßnahmen
Sie stehen an erster Stelle, da sie unabhängig vom Verhalten der Beschäftigten wirken. Dazu zählen zum Beispiel Lüftung, Verschattung, Ventilatoren, die Reduzierung innerer Wärmelasten und technische Einrichtungen zur gezielten Kühlung von Arbeitsbereichen.

O – Organisatorische Maßnahmen
Sie greifen erst danach. Dazu gehören etwa veränderte Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Rotationsmodelle oder die Verlagerung besonders belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten.

P – Personenbezogene Maßnahmen
Sie sind die letzte Stufe. Gemeint sind Maßnahmen, die direkt bei den Beschäftigten ansetzen, zum Beispiel angepasste Kleidung, persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung oder Wärmegewöhnung.

Das TOP-Prinzip ist damit eine verbindliche Rangfolge, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und nachvollziehbar do­ku­men­tiert werden sollte. Unter­neh­men müssen zeigen können, welche technischen Maß­nah­men geprüft wurden – und warum bestimmte Lösungen im konkreten Fall geeignet, nicht ausreichend oder nicht realisierbar sind.

Geräte zur Verdunstungskühlung gehören in diesen technischen Maßnahmenbereich. Sie können dazu beitragen, die Temperatur in Arbeitsbereichen zu senken und Hitzebelastung gezielt zu reduzieren. ecoBreezer® setzt genau hier an: Als mobile Verdunstungskühlung für Hallen, Lager, Werkstätten und Pro­duktions­bereiche – ohne Kältemittel, ohne feste Installation und ohne bauliche Ver­än­derungen.

Die Arbeitsschutzfrage – Zwei typische Praxisbeispiele:

Szenario 1: Produktionsbetrieb mit Montagearbeitsplätzen

  • Ausgangslage
    Der mittelständische Produktionsbetrieb arbeitet in einer rund 1.200 m² großen Halle mit mehreren Montageplätzen. An heißen Sommertagen steigt die Raumtemperatur am frühen Nachmittag regelmäßig auf über 30° C. Besonders belastet sind Arbeitsplätze in der Nähe großer Fensterflächen und Maschinen, die zusätzlich Wärme abgeben. Die Gefährdungsbeurteilung benennt Hitze bereits als Belastungsfaktor, konkrete technische Maßnahmen wurden bisher jedoch nicht umgesetzt.
  • Problemanalyse
    Pausenregelungen und die Bereitstellung von Getränken reichen allein nicht aus, um die Belastung an den Arbeitsplätzen spürbar zu reduzieren. Nach dem TOP-Prinzip müssen zunächst technische Maßnahmen geprüft werden – also Lösungen, die unabhängig vom Verhalten einzelner Beschäftigter wirken.
  • Lösung
    Drei ecoBreezer® 300M werden an den besonders belasteten Montagebereichen positioniert. Die Geräte kühlen gezielt dort, wo Mitarbeitende über längere Zeit arbeiten und können je nach Tageszeit, Sonnen­ein­strah­lung oder Produktionsablauf flexibel umgestellt werden. Die Maßnahme wird in der Gefährdungsbeurteilung als technische Hitzeschutzmaßnahme nach dem TOP-Prinzip dokumentiert und durch orga­ni­sa­torische Maßnahmen wie zusätzliche Pausen und Trinkwasserstellen ergänzt.
  • Ergebnis
    Die Arbeitsbereiche werden spürbar entlastet. Der Betrieb kann zeigen, dass technische Möglichkeiten geprüft und praktisch umgesetzt wurden – ohne bauliche Veränderungen, ohne Kältemittel und ohne lange Installationsphase.

Szenario 2: Lagerhalle mit Kommissionierung und Torbetrieb

  • Ausgangslage
    In einer Lagerhalle mit Kommis­sionier­plätzen und regelmäßig geöffneten Toren steigen die Temperaturen an Hitzetagen auf 31° bis 34° C. Eine klassische Klimaanlage ist in diesem Bereich wenig sinnvoll, weil durch den laufenden Torbetrieb ständig warme Außenluft einströmt. Bisher eingesetzte Ventilatoren bewegen zwar die Luft, senken aber nicht die Temperatur.
  • Problemanalyse
    Die Beschäftigten arbeiten körperlich, bewegen Waren, kommissionieren Aufträge und halten sich über längere Zeit in aufgeheizten Zonen auf. Damit wird Hitze zu einem relevanten Faktor für Arbeits­sicher­heit, Konzentration und Belastung.
  • Lösung
    Zwei ecoBreezer® 300M werden im Rampenbereich eingesetzt und auf die Arbeitsstationen der Kommissioniererinnen und Kommissionierer ausgerichtet. Die Geräte entlasten gezielt die Bereiche, in denen Beschäftigte trotz geöffneter Tore dauerhaft arbeiten. Vorhandene Ventilatoren können die Luftführung unterstützen und die gekühlte Luft besser im Arbeitsbereich verteilen. In der Gefährdungs­beurteilung wird die Kombination aus Ver­dunstungs­kühlung und Luftführung als technische Maß­nahme im Sinne des TOP-Prinzips dokumentiert.
  • Ergebnis
    Der Betrieb setzt eine technische Maß­nah­me ein, die zum offenen Hallen- und Rampenbetrieb passt. Die Lösung lässt sich in der Gefährdungsbeurteilung als Teil des Hitzeschutzkonzeptes dokumentieren und mit organisatorischen Maßnahmen wie Pausenregelungen, Trinkwasserstellen und Arbeitszeitplanung verbinden.

Hitzeschutz beginnt vor dem ersten Hitzetag

Warten ist beim Hitzeschutz selten die beste Strategie. Wenn Arbeitsbereiche bereits überhitzt sind, bleibt oft nur noch schnelle Reaktion. Besser ist es, rechtzeitig zu prüfen, welche technischen Maßnahmen für Ihre Halle sinnvoll sind und wie sie in der Gefähr­dungs­be­urtei­lung dokumentiert werden können.

ecoBreezer® bietet dafür eine mobile Lösung: Ohne Kältemittel, ohne Umbauarbeiten und ohne feste Installation. Die Geräte sind schnell einsatzbereit und können gezielt dort auf­ge­stellt werden, wo Mitarbeitende besonders belastet sind.

Für die Hochsaison sind – je nach Verfüg­bar­keit – sowohl Kauf- als auch Mietgeräte möglich.

FAQs

Ab welcher Temperatur ist der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen?

Die ASR A3.5 definiert drei Stufen. Über 26° C gelten Soll-Maßnahmen, bei besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (Schwangere, Jugendliche, ältere Mitarbeitende) oder schwerer körperlicher Arbeit werden diese faktisch zur Pflicht. Ab 30° C sind Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung verpflichtend. Der Arbeitgeber muss das TOP-Prinzip anwenden und technische Lösungen vorrangig prüfen. Ab 35° C gilt der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen als nicht geeignet für normale Arbeit. Die Grenze bezieht sich auf die Raumtemperatur am Arbeitsplatz, nicht auf die Außentemperatur.

Welche Maßnahmen schreibt die Arbeitsstättenverordnung bei Hitze konkret vor?

Die ArbStättV nennt keine Einzelmaßnahmen, das tut die ASR A3.5. Dort sind als Beispiele aufgeführt: Nachtauskühlung, Sonnenschutz, Reduzierung innerer Wärmelasten, Lüf­tungs­maß­nahmen, Ventilatoren sowie gekühlte Aufenthalts­räume. Entscheidend ist das Prinzip: technische Maßnahmen haben Vorrang. Welche Maß­nahmen konkret umzusetzen sind, muss die Gefährdungs­be­ur­teilung festlegen. Doku­mentiert und nachvollziehbar. Geräte zur Ver­duns­tungs­kühlung wie ecoBreezer® fallen in die Kategorie technischer Lüftungs- und Kühlmaßnahmen.

Zählt ecoBreezer® als technische Schutzmaßnahme im Sinne der ArbStättV?
Ja. Technische Schutzmaßnahmen im Sinne des TOP-Prinzips sind Einrichtungen, die auf die Arbeitsumgebung wirken, unabhängig vom Verhalten der Beschäftigten. ecoBreezer®-Verdunstungskühler senken die Lufttemperatur am Arbeitsplatz durch aktive Kühlung der zugeführten Luft. Sie sind dauerhaft betreibbar, mess- und dokumentierbar und können in der Gefährdungsbeurteilung als technische Maßnahme aufgeführt werden. Eine Zertifizierung nach Kältemittelrecht (EU-F-Gase-VO) ist nicht erforderlich, da kein Kältemittel eingesetzt wird. Wir empfehlen, die Einordnung im konkreten Betriebskontext mit dem zuständigen Arbeitsschutzbeauftragten oder der Berufsgenossenschaft abzustimmen.
Können die Kosten für ecoBreezer® als Arbeits­sicher­heits­maß­nahme steuerlich geltend gemacht werden?

Investitionen in Maßnahmen, die der gesetzlich vor­ge­schrie­benen Arbeits­sicherheit dienen, sind in der Regel als Betriebs­aus­gaben abzugsfähig. Das gilt sowohl für Kauf als auch für Miete. Bei Geräten, die explizit zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.5 angeschafft werden, ist die betriebliche Veranlassung klar gegeben. Im Einzelfall, ins­be­son­dere bei größeren Inves­titionen oder Leasing­kon­struktionen, empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater oder der Steuerberaterin. Wir stellen auf Wunsch Dokumentation zur Verfügung, die die Einordnung als Arbeitssicherheitsmaßnahme unterstützt.

Gibt es Nachweise oder Zertifizierungen für ecoBreezer®?

Ja. Alle unsere ecoBreezer®-Kühlgeräte entsprechen den geltenden europäischen Normen für elektrische Betriebsmittel, sind nach den rechtlichen EU-Bestimmungen CE-zertifiziert und sind wiederholt mit dem erento-Zertifikat für Exzellenz ausgezeichnet. Da kein Kältemittel eingesetzt wird, entfällt die Zer­ti­fi­zierungs­pflicht nach der EU-F-Gase-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/573). Unsere Ver­duns­tungs­kühler sind in industriellen Umgebungen eingesetzt und erprobt. Referenzen aus Pro­duk­tion, Lagerung und Handwerk können auf Anfrage bereitgestellt werden. Technische Datenblätter mit Leis­tungs­werten (Luft­durch­satz, Tem­pe­ratur­ab­senkung, Energie­verbrauch) stellen wir für die Ge­fähr­dungs­be­ur­teilung zur Verfügung.