Maßnahmen der ASR A3.5 bei Hitze im Betrieb
Steigen die Temperaturen in Produktionshallen, Lagern oder Werkstätten auf über 30° C, müssen Unternehmen wirksame Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.5 geben dafür einen klaren Rahmen vor – mit einer Reihenfolge, die technische Maßnahmen an erste Stelle setzt.
Wer diese Maßnahmen nicht oder zu spät umsetzt, riskiert die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aber auch haftungsrechtliche Konsequenzen, Beanstandungen durch die Berufsgenossenschaft oder erhöhte Krankenstände gehören zu den realen Folgen unterlassener Maßnahmen. ecoBreezer® ist eine technische Maßnahme im Sinne des TOP-Prinzips: mobil, ohne Kältemittel und ohne bauliche Veränderungen.
Diese Seite erklärt, was die ASR A3.5 bei Hitze vorsieht, wie das Stufenmodell funktioniert und warum ecoBreezer®-Verdunstungskühler für viele Betriebe ein einfacher und wirtschaftlicher Weg ist, Arbeitsbereiche gezielt zu kühlen und Hitzeschutzmaßnahmen praktisch umzusetzen.
Überhitzung in Hallen ist mittlerweile der Regelfall
Deutsche Sommer haben sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verändert. Hitzewellen, die früher die Ausnahme waren, sind heute ein regelmäßig wiederkehrendes Phänomen. Für nicht klimatisierte Industriehallen ist es ein ernsthaftes Sicherheitsproblem.
Die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache: Nicht klimatisierte Produktions- und Lagerhallen überschreiten bei deutschen Sommertemperaturen regelmäßig die 26° C-Grenze der ASR A3.5. Laut der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM-Information 215-540, 2021) erreichen solche Hallen im Sommer meist 30° bis 35° C Innentemperatur! Metalldächer aus Trapezblech heizen sich dabei bis zu 64° C Oberflächentemperatur auf.
In Betrieben mit zusätzlichen Wärmequellen wie CNC-Maschinen, Schweißanlagen, Motorenprüfstände, Backöfen, sind Temperaturen von über 30° C an einem normalen Sommerarbeitstag fast schon »normal«. Der DAK-Gesundheitsreport 2024 dokumentiert, dass sich die hitzebedingten Krankschreibungen in Deutschland zwischen 2008 und 2018 vervierfacht haben, von 20.000 auf knapp 80.000 Arbeitsunfähigkeitstage. Alles Tage, an denen Mitarbeitende ausfallen, sich Aufträge verzögern und Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erklären müssen, warum die Gefährdungsbeurteilung keine Maßnahmen ausgewiesen hat.
Was das Gesetz verlangt – ArbStättV und ASR A3.5
Die rechtliche Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Anhang 3.5 verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherzustellen. Konkrete Temperaturwerte nennt die Verordnung selbst nicht. Diese finden sich in den technischen Regeln für Arbeitsstätten, der ASR A3.5 (letzte Änderung: März 2022), herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und bekanntgemacht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die ASR A3.5 hat eine sogenannte Vermutungswirkung: Wer die Regeln einhält, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die gewählten Maßnahmen gleichwertig wirksam sind.
* Das TOP-Prinzip
Wenn Temperaturen in Arbeitsräumen über 30° C steigen, müssen Unternehmen wirksame Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Die ASR A3.5 gibt dafür eine klare Rangfolge vor:
T – Technische Maßnahmen
Sie stehen an erster Stelle, da sie unabhängig vom Verhalten der Beschäftigten wirken. Dazu zählen zum Beispiel Lüftung, Verschattung, Ventilatoren, die Reduzierung innerer Wärmelasten und technische Einrichtungen zur gezielten Kühlung von Arbeitsbereichen.
O – Organisatorische Maßnahmen
Sie greifen erst danach. Dazu gehören etwa veränderte Arbeitszeiten, zusätzliche Pausen, Rotationsmodelle oder die Verlagerung besonders belastender Tätigkeiten in kühlere Tageszeiten.
P – Personenbezogene Maßnahmen
Sie sind die letzte Stufe. Gemeint sind Maßnahmen, die direkt bei den Beschäftigten ansetzen, zum Beispiel angepasste Kleidung, persönliche Schutzausrüstung, Unterweisung oder Wärmegewöhnung.
Das TOP-Prinzip ist damit eine verbindliche Rangfolge, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und nachvollziehbar dokumentiert werden sollte. Unternehmen müssen zeigen können, welche technischen Maßnahmen geprüft wurden – und warum bestimmte Lösungen im konkreten Fall geeignet, nicht ausreichend oder nicht realisierbar sind.
Geräte zur Verdunstungskühlung gehören in diesen technischen Maßnahmenbereich. Sie können dazu beitragen, die Temperatur in Arbeitsbereichen zu senken und Hitzebelastung gezielt zu reduzieren. ecoBreezer® setzt genau hier an: Als mobile Verdunstungskühlung für Hallen, Lager, Werkstätten und Produktionsbereiche – ohne Kältemittel, ohne feste Installation und ohne bauliche Veränderungen.
Überhitzung in Hallen ist mittlerweile der Regelfall
Deutsche Sommer haben sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verändert. Hitzewellen, die früher die Ausnahme waren, sind heute ein regelmäßig wiederkehrendes Phänomen. Für nicht klimatisierte Industriehallen ist es ein ernsthaftes Sicherheitsproblem.
Die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache: Nicht klimatisierte Produktions- und Lagerhallen überschreiten bei deutschen Sommertemperaturen regelmäßig die 26° C-Grenze der ASR A3.5. Laut der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM-Information 215-540, 2021) erreichen solche Hallen im Sommer meist 30° bis 35° C Innentemperatur! Metalldächer aus Trapezblech heizen sich dabei bis zu 64° C Oberflächentemperatur auf.
In Betrieben mit zusätzlichen Wärmequellen wie CNC-Maschinen, Schweißanlagen, Motorenprüfstände, Backöfen, sind Temperaturen von über 30° C an einem normalen Sommerarbeitstag fast schon »normal«. Der DAK-Gesundheitsreport 2024 dokumentiert, dass sich die hitzebedingten Krankschreibungen in Deutschland zwischen 2008 und 2018 vervierfacht haben, von 20.000 auf knapp 80.000 Arbeitsunfähigkeitstage. Alles Tage, an denen Mitarbeitende ausfallen, sich Aufträge verzögern und Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin erklären müssen, warum die Gefährdungsbeurteilung keine Maßnahmen ausgewiesen hat.
Was das Gesetz verlangt – ArbStättV und ASR A3.5
Die rechtliche Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Anhang 3.5 verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherzustellen. Konkrete Temperaturwerte nennt die Verordnung selbst nicht. Diese finden sich in den technischen Regeln für Arbeitsstätten, der ASR A3.5 (letzte Änderung: März 2022), herausgegeben vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und bekanntgemacht durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die ASR A3.5 hat eine sogenannte Vermutungswirkung: Wer die Regeln einhält, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Wer davon abweicht, muss nachweisen, dass die gewählten Maßnahmen gleichwertig wirksam sind.
FAQs
Laut ASR A3.5 – der verbindlichen Technischen Regel zur Arbeitsstättenverordnung – soll der Arbeitgeber ab 26 °C Raumtemperatur Maßnahmen ergreifen. Das betrifft Sonnenschutz, Lüftung und die Bereitstellung von kühlen Getränken. Für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen – Schwangere, Jugendliche, ältere Mitarbeitende – ist die Empfehlung bereits ab dieser Temperatur faktisch bindend. Ab 30 °C sind Maßnahmen für alle Beschäftigten verpflichtend, unabhängig von der Außentemperatur. Ab 35 °C ist der Raum ohne besondere Hitzeschutzmaßnahmen nicht mehr als regulärer Arbeitsraum geeignet. Ein gesetzliches Recht auf Hitzefrei gibt es nicht. Aber die Pflicht zur Abhilfe besteht – und wer dokumentiert nichts unternimmt, trägt im Schadensfall die rechtliche Verantwortung.
Je nach Ausgangsbedingungen senkt ein ecoBreezer® die Hallentemperatur um 5 bis 10°C. Entscheidend sind vor allem zwei Faktoren: die Außentemperatur und die Luftfeuchtigkeit der Zuluft. Bei trockener, heißer Luft – typisch für deutsche Hochsommerperioden – ist der Kühleffekt am größten. Bei sehr feuchter Luft ist er geringer. Wichtig ist außerdem, dass die Halle ausreichend belüftet ist, damit warme Abluft entweichen kann. In Industriehallen mit natürlichem Luftwechsel – also der überwiegenden Mehrheit der Anwendungsfälle – ist das gegeben.
Die Betriebskosten eines ecoBreezer® sind erheblich niedriger als bei einer konventionellen Klimaanlage. Die Betriebskosten eines ecoBreezer® liegen deutlich niedriger als bei vielen konventionellen Klimatisierungslösungen. Je nach Modell verbraucht ein ecoBreezer® rund 0,51 bis 1,1 kW Strom. Bei 8 Betriebsstunden täglich entspricht das einem Energieverbrauch von etwa 4,1 bis 8,8 kWh pro Tag. Bei einem Industriestrompreis von rund 16 Cent pro Kilowattstunde entstehen daraus Stromkosten von ca. 0,65 bis 1,40 Euro pro Tag und Gerät – beziehungsweise rund 60 bis 130 Euro über eine Betriebssaison von 90 Tagen.
Der Aufbau dauert unter 10 Minuten. Stromanschluss herstellen, Wasserschlauch an einen handelsüblichen Wasserhahn anschließen, einschalten – fertig. Keine Montagearbeiten, keine Fachkraft, keine Wartezeit auf einen Installationstermin. Das gilt auch für den Einsatz an mehreren Standorten: Der ecoBreezer® ist auf Rollen, lässt sich innerhalb des Betriebs beliebig verschieben und steht morgen in einer anderen Halle als heute. Für Betriebe, die saisonal oder projektbezogen kühlen wollen, gibt es außerdem die Mietoption – mit Lieferung, Aufbauservice und Abholung nach der Saison.